Der Wartungsaufwand ist für einen sicheren Betrieb von Kleinkläranlagen ein wesentlicher Kostenfaktor. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat – nicht zuletzt aufgrund der Initiative des Landes Niedersachsen – beschlossen, Neuregelungen für die Wartung in seinen Besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Kleinkläranlagen aufzunehmen. Für technische Kleinkläranlagen wird zukünftig nur noch zweimal jährlich eine Wartung durch Fachpersonal erforderlich sein, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Demnach müssen Kläranlagen mit Zulassungen, die ab 2005 erteilt werden, nur noch 2 mal pro Jahr gewartet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anlage mit einer Netzausfallerkennung ausgerüstet ist.
Das Schreiben des DIBt vom 24.01.2005, Az.: III 31-1.55.03-59.1 liegt zur näheren Information zum Download bereit.
Wartunginhalte bei Altanlagen
Es stellt sich nun die Frage, wie Altanlagen ebenfalls in den Genuss der neuen Wartungsregeln kommen können. Da die meisten Anlagen noch auf einer alten Zulassung basieren, die meist eine dreimalige Wartung pro Jahr beinhaltet, sollten diese nicht automatisch angepasst werden. Wenn dies geschieht, entsprechen diese Anlagen nicht mehr der Zulassung und auch nicht den Festlegungen in der Abwasserverordnung.
Wenn jedoch diese Anlagen der EN 12566 T3 und den jeweils gültigen Zulassungsgrundsätzen des DIBt entsprechen, können, mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde, die neuen Wartungsregeln angewendet werden.
Für die meisten Altanlagen wird daher eine Nachrüstung mit entsprechenden Alarmmodulen erforderlich werden. Wartungsbetriebe oder Hersteller von Kleinkläranlagen sollten in diesen Fällen den Behörden eine Bescheinigung vorlegen, dass die entsprechenden Anpassungsmaßnahmen erfolgt sind, damit die neuen Wartungsregeln auch angewendet werden können.
Damit werden bei der Wartung von Kleinkläranlagen die Kosten erheblich reduziert. Möglich wurde diese neue Regelung durch die Europanorm EN 12566 T3 die neue Festlegungen hinsichtlich der Betriebssicherheit ausweist. Hier heißt es: “Die Anlagen müssen mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein, die Betriebsstörungen (beispielsweise elektrisches, mechanisches oder hydraulisches Versagen) anzeigt. Der Hersteller muss angeben, welche Art von Versagen durch die Alarmgebung nachgewiesen wird.” Hierzu gehört auch eine netzunabhängige Stromausfallüberwachung.
Der Nachweis einer FACHFIRMA über den ordnungsgemäßen nachträglichen Einbau der Warneinrichtung zusammen mit dem neuen Wartungsvertrag, abgestellt auf den neuen Wartungsrhythmus und die Stichproben dem Landkreis und der zuständigen Stadt/Gemeinde binnen eines Montas nach Erteilung dieser Genehmigung vorzulegen.