straf- und haftungsrechtliche Betrachtung

Um die Risiken der Abwasserbeseitigung zutreffend abschätzen zu können, ist es notwendig, den straf- und haftungsrechtlichen Rahmen näher zu beleuchten. Sowohl ein grundsätzliches Unterlassen als auch die unsachgemäße bzw. fehlerhafte Durchführung der Abwasserbeseitigung fallen unter den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB.

Die Gewässerverunreinigung, die durch defekte Kanalnetze entsteht, erfüllt nach § 326 StGB den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. Voraussetzung für die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist die Rechtswidrigkeit. Ferner muß das Verhalten des Täters vorsätzlich oder fahrlässig sein. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Art und das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen zu stellen ist; von Bedeutung ist dies bei der Beurteilung der Betreiberpflichten.

Aus der Abwasserbeseitigungspflicht ergibt sich eine Handlungspflicht zum Bau und zur ständigen Kontrolle aller an der Abwasserbeseitigung beteiligten Anlagen. Dies trifft unter anderem den Bürgermeister, die Ratsmitglieder, zuständige Kommunalbedienstete, technische Beigeordnete und andere Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Abwasserbeseitigung mitwirken.

Die Kommune kann sich auch bei fehlenden Kapitalmitteln nicht exkulpieren. Somit kann allein aus straf- und haftungsrechtlichen Gründen die Beteiligung privater Dritter geboten sein.

Je nach Tatbestand können Umweltstraftaten mit Freiheits- und Geldstrafen belegt werden. Ein eventuell aus der Straftat entstandener Vermögensvorteil entfällt. Gewinnabschöpfung durch unterlassene Investitionen entfallen damit gänzlich.

Bei der Einbeziehung privater Dritter als Erfüllungsgehilfe bleibt die Kommune weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig, wird aber in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht von den Risiken entlastet, die in der Einflußsphäre des Anlagenbetriebes liegen.

Eine Privatisierung im Rahmen des Konzessionsmodells hat zur Folge, daß mit dem Auftrag zur Durchführung der Abwasserbeseitigung zugleich die Verantwortung und die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf den Konzessionsnehmer übergeht. Die Gemeinde wäre somit im Unterschied zu den derzeit möglichen Organisationsformen von der Haftung und der strafrechtlichen Verantwortung befreit.

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