rechtlicher Rahmen

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Abwasserbeseitigung beeinflußt durch das EU-Recht, durch Bundesgesetze, Landesgesetze und schließlich durch die jeweiligen Satzungen in den Gemeinden. Dabei gelten für die neuen Bundesländer Übergangsregelungen.
Zu den wichtigsten Bundesgesetzen und Verordnungen für den Bereich der Wasser- und Gewässernutzung zählen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Abwasserabgabengesetz (AbwAG).

Das Wasserhaushaltsgesetz hat der Bund aufgrund der sich aus Art. 75 Nr. 4 GG ergebenen Kompetenz zum Erlaß von Rahmenvorschriften erlassen. Es schreibt vor, daß jede vermeidbare Beeinträchtigung von Gewässern zu unterbleiben hat bzw. die Pflicht besteht, jede erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern.

Als zentrale Vorschrift ist hier § 7a WHG zu nennen, wonach Abwasser nur aufgrund von bestimmten Mindestanforderungen eingeleitet werden darf, die von der Bundesregierung für gewerbliche und kommunale Einleiter festgelegt werden. Das Ziel abwasserrechtlicher Maßnahmen ist die Reduktion der Abwassermenge und Abwasserschädlichkeit. Dazu stehen ordnungsrechtliche Regelungen und das Erheben einer Abwasserabgabe zur Verfügung. Das Abwasserabgabengesetz basiert auf einem Bonus-Malus-System, wonach die Abwasserabgabe zur Einleitung schädlichen Wassers um so höher ausfällt, je schädlicher die Inhaltsstoffe sind.

Die Rahmenvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes werden in den Landeswassergesetzen konkretisiert. Sie weichen in den einzelnen Bundesländern nicht unerheblich voneinander ab. Nach § 18a Abs. 2 WHG obliegt den Ländern die Aufgabe zu regeln,welche öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist.

Dies sind in allen Bundesländern grds. die Gemeinden. Eine klassische Pflichtaufgabe der Gemeinde ist es, im Rahmen der Daseinsvorsorge und -fürsorge die Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Die Aufgabenwahrnehmung ist nicht Ausdruck der Selbstverwaltungskompetenz, sondern die kommunale Gebietskörperschaft handelt auf Weisung durch das jeweilige Bundesland. Bei der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht können sich die Kommunen Dritter bedienen, obwohl die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Kommune weiterhin verbleibt. In den Abwasserbeseitigungssatzungen regeln die Gemeinden die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlagen.

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