CE–Kennzeichen

Achten Sie beim Kauf Ihrer Kleinkläranlage darauf, dass sie das CE-Kennzeichen trägt.
Ab 01. Juli 2010 müssen alle in den Verkehr gebrachten Kleinkläranlagen, die in den Geltungsbereich der DIN EN 12566-3 fallen, mit der CE Kennzeichnung versehen sein.
Die EU definiert in sogenannten EN Richtlinien zentrale Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Unabhängige Institute prüfen und attestieren, ob ein Anlagentyp diese Normvorgaben erfüllt.
Sind alle Werte eingehalten, darf der Hersteller das CE-Zeichen verwenden.
Bei Bauprodukten, die mit CE gekennzeichnet sind, müssen die Mitgliedsstaaten der EU davon ausgehen, dass diese Bauprodukte brauchbar sind.

Die CE Kennzeichnung ersetzt die bauaufsichtliche Zulassung nicht. In dieser sind die wasserrechtlichen Anforderungen für den Bau und Betrieb, z.B. die Festlegung der Ablaufklasse, sowie die Anforderungen an Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage weiterhin geregelt. Nur die bautechnischen und baurechtlichen Anforderungen (z.B. Standsicherheit, Wasserdichtheit, Reinigungsleistung, u.s.w.) sind ab 01. Juli 2010 nicht mehr Inhalt der bauaufsichtlichen Zulassung, sondern werden über die CE Kennzeichnung erfasst.

Bestehende Zulassungen, in denen die Herstellung und Kennzeichnung mitgeregelt ist, behalten bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ihre Gültigkeit. Diese Zulassungen werden jedoch nicht verlängert können aber vom Deutschen Institut für Bautechnik zu Anwendungszulassungen umgeschrieben werden.
Anwendungszulassungen gelten nur für den Neubau von Kleinkläranlagen, die Nachrüstung einer bestehenden Mehrkammergrube fällt nicht unter den Geltungsbereich der Norm DIN EN 12566-3. Für den Nachrüstsatz gibt es seit dem 1. Juli 2010 eine eigene allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, die die Herstellung und Kennzeichnung wie bisher regelt sowie die wasserrechtlichen Anforderungen enthält.

Außerdem gibt es Kleinkläranlagen für die die Richtlinie DIN EN 12566-3 ebenfalls nicht gilt, z.B. Pflanzenkläranlagen oder Kleinkläranlagen die im Keller aufgestellt werden können. Für diese Anlagen werden weiterhin allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt, die sowohl die bauaufsichtlichen als auch die wasserrechtlichen Anforderungen regeln.

Die CE Kennzeichnung sollten Sie an einer repräsentativen Stelle, z.B. auf dem Schaltschrank der Kleinkläranlage finden.
Folgende Dokumente sollten Sie als Kunde außerdem von der Herstellerfirma erhalten:

  • Dokument mit Angaben, welche Aspekte nach welcher Richtlinie und Norm überprüft wurden
  • Einbau-, Betriebs- und Wartungsanleitung zu der Kleinkläranlage in Landessprache
  • CE-Begleitdokument
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